Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe, mit welcher er das Verhalten des Amtsstatthalters rügte, an die Kriminal- und Anklagekommission, wobei er diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Untersuchungsführung ansprach. Gemäss § 322 StPO übt das Obergericht mit Ausnahme der Aufsicht über den Strafvollzug die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus (Abs. 1). Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung (Abs. 2). Gemäss der heute geltenden Organisationsordnung beinhaltet diese Aufsicht bloss die Fachaufsicht und nicht auch eine Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt.