| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4. - Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe eine offensichtliche Gesetzesverletzung begangen, indem sie seine Eingabe als Beschwerde gemäss § 261 StPO behandelt und ihm Kosten auferlegt habe, obwohl er lediglich eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsstatthalter von Hochdorf eingereicht habe. a) Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe, mit welcher er das Verhalten des Amtsstatthalters rügte, an die Kriminal- und Anklagekommission, wobei er diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Untersuchungsführung ansprach.