Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.