{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-116_1998-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1602", "Checksum": "ceab7b6f67335c764c04a86b68544d3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 116", "1998 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:29", "Checksum": "3f405abfe5097a364e850bbb2e9e9502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)\nRegeste:\n§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht\n\n mit Hinweisen). Diese Auffassung wird bezüglich der Luzerner Strafprozessordnung auch von Stickelberger vertreten. d) Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist, dogmatisch betrachtet, kein Rechtsmittel, also keine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfahrensbeteiligter oder sonst eine betroffene Person die Nachprüfung eines für sie nachteiligen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz verlangen kann, um dessen Aufhebung oder Änderung zu erwirken (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, § 94 Rz 4). Die Anzeige ist die Bekanntgabe eines Missstandes an die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie richtet sich gegen die dieser unterstellten Behörde oder deren Funktionäre und beinhaltet regelmässig die Rüge einer Amtspflichtverletzung. Anzeigesteller kann neben einem Dritten auch ein am Verfahren Beteiligter sein. Die Anzeige richtet sich nicht notwendigerweise gegen einen Entscheid des Beanzeigten; sie ist auch zulässig, wenn kein formeller Entscheid ergangen ist (Hauser Willy/Hauser Robert, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, S. 469). Die Anzeige ist formfrei und an keine Frist gebunden (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.b; Pfleghard Heinz, a. a. O., S. 5). Andererseits hat der Anzeigesteller keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung; er hat keine Parteirechte. Die Aufsichtsbehörde ist ihm gegenüber keine Begründung für ihr Vorgehen schuldig und ist auch nicht verpflichtet, ihm in ihre Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Sie muss ihn nicht informieren, welche Folge sie der Anzeige geben will. Der Anzeigesteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Anzeige durch einen anfechtbaren Entscheid erledigt wird, und es steht ihm auch kein Rechtsmittel gegen das Vorgehen der Aufsichtsbehörde zu (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c). Der Beschluss einer Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Pra 73 [1984] Nr. 29). Demgegenüber vertritt Stickelberger (a. a. O., S. 87) die Auffassung, dass der Anzeigesteller wie ein Beschwerdeführer im Verfahren nach §§ 261 ff. StPO Anspruch darauf habe, dass seine Anzeige geprüft und ihm begründet eröffnet werde, wie die Anzeige erledigt worden sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der dargestellten Lehre und Praxis und ist mangels einer aktuellen gesetzlichen Grundlage nicht haltbar. Das luzernische Organisationsgesetz vom März 1899 (GV VIII 71, 156), auf dessen § 240 sich Stickelberger abstützt, ist durch das heute geltende Organisationsgesetz aufgehoben worden (§ 72 OrgG, SRL Nr. 20). Mit Recht wird in Lehre und Praxis jedoch postuliert, dass die Aufsichtsbehörde einen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes wegen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- und pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige Mitteilung machen (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Recht zur Anzeige, d.h. zur Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens jedermann und somit auch einem Verfahrensbeteiligten zusteht. Dies wurde letztlich auch in Max. X Nr. 780 erkannt. Die dortige Rechtsprechung ist aber insofern zu präzisieren, als das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO einer Anzeige nicht entgegensteht. Die Anzeige im Strafverfahren, die kein Rechtsmittel darstellt, dient primär nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen, sondern dem öffentlichen Interesse an einem gesetzmässig, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahren und damit auch einem korrekten Verhalten der Strafrechtspflegeorgane. |"}