{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-116_1998-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1602", "Checksum": "ceab7b6f67335c764c04a86b68544d3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 116", "1998 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:29", "Checksum": "3f405abfe5097a364e850bbb2e9e9502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)\nRegeste:\n§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht\n\n Strafprozess noch im Zivilprozess eine Bedeutung erlangt, was dazu geführt haben dürfte, dass § 286 der heute geltenden Zivilprozessordnung diesen Beschwerdegrund nicht mehr kennt. Was den Tatbestand der ungebührlichen Behandlung angeht, so ist fraglich, ob dieser so weit gefasst werden darf, wie dies vorliegend die Staatsanwaltschaft getan hat. Immerhin wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 282 Abs. 1 lit. b aZPO, der mit § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO identisch ist, bisher unbestritten die Auffassung vertreten, dass von einer ungebührlichen Behandlung nur gesprochen werden könne, wenn die beschwerdebeklagte Behörde oder ihr Funktionär den einer Partei geschuldeten Anstand verletzt habe, so z.B. durch ehrverletzende Äusserungen oder durch Bekundung von Geringschätzung (Max. X Nr. 415; Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 92 mit Hinweisen). Im gleichen Sinne wird auch § 286 der heutigen ZPO interpretiert (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 286). Folgt man dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der ungebührlichen Behandlung, so würde der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorgetragene Sachverhalt kaum darunter fallen. cc) Daneben gilt zu beachten, dass die Vorschriften des § 262 StPO, insbesondere betreffend die Beschwerdefrist in Abs. 2 dieser Bestimmung, den Anwendungsbereich der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO und damit eine wirksame Aufsicht der zuständigen Behörde stark einschränkt. Die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO sah bloss für die Willkürbeschwerde eine Frist von zehn Tagen vor (G XV 291). Diese Frist gilt nach der heutigen Fassung von § 262 Abs. 2 StPO (G XVIII 72 und 78, Gesetzesänderung von 1971) ausser bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung für alle Beschwerden nach § 261 StPO, somit auch für die Beschwerden wegen rechtswidriger Begünstigung und ungebührlicher Behandlung. Wenn in der Literatur (Stickelberger Jacob, a. a. O, S. 102; Bründler Rolf, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1990, S. 131) unter Hinweis auf Max. X Nr. 415 die Auffassung vertreten wird, die Disziplinarbeschwerde sei nur insofern befristet, als der Beschwerdeführer daran noch ein schützenswertes Interesse haben müsse, so konnte sie sich wohl auf die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO stützen; angesichts des heutigen Wortlauts dieser Gesetzesbestimmung ist sie kaum noch haltbar, auch wenn eine teleologische Interpretation sie als richtig erscheinen liesse. dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltende Regelung des Beschwerderechts nach §§ 261 ff. StPO den heutigen Anforderungen nicht zuletzt wegen der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz nur unvollkommen genügen kann, zumal in der obergerichtlichen Rechtsprechung von jeher betont wurde, dass es sich bei der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechtsbehelf handle (Max. X Nr. 544; Max. XI Nr. 373). Zu Recht kritisiert Bründler (a. a. O., S. 130 Fn 1), dass dieser im Gesetz unter den Rechtsmitteln aufgeführte Rechtsbehelf dort systematisch fehl am Platz ist. Dass die Kriminal- und Anklagekommission gegen allfällig zutage tretende Missstände im Strafverfahren wegen unkorrekten Verhaltens der Strafrechtspflegeorgane von Amtes wegen einschreiten und darauf zurückzuführende krasse Mängel auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens beheben könne, wie dies in Max. X Nr. 780 in Aussicht gestellt wurde, ist nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig (vgl. Max. X Nr. 543), sondern widerspricht auch der Kompetenzordnung im heutigen Organisationsgesetz. Die (unmittelbare) Dienstaufsicht über die Untersuchungsbehörden steht heute, wie bereits ausgeführt wurde, nicht mehr der Kriminal- und Anklagekommission, sondern der Staatsanwaltschaft bzw. dem Justizdepartement zu. Auch die \"Beschwerde\" wegen schlechter Behandlung während des Untersuchungsverfahrens oder in der Untersuchungshaft (§§ 86 und 173 StPO) erweist sich als wenig tauglicher Rechtsbehelf (vgl. Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 82). c) Es entspricht andererseits einem allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Missstände in einem Verfahren, die auf Rechts- oder Amtspflichtverletzungen von staatlichen Funktionären zurückzuführen sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden dürfen, damit diese von ihrer Aufsichts- und gegebenenfalls Disziplinargewalt Gebrauch macht und die gebotenen Vorkehren zur Beseitigung der festgestellten Missstände trifft. Dies kommt beispielhaft in Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Ausdruck, der Folgendes bestimmt: Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten einer Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Dieses Anzeigerecht ist nicht auf das (bundesrechtliche) Verwaltungsverfahren beschränkt. Es gilt für jedes staatliche Verfahren, und zwar auch dann, wenn diesbezüglich keine positivrechtliche Grundlage vorhanden ist (Pfleghard Heinz, Regierung als Rechtsmittelinstanz, Diss. Zürich 1984, S. 4 f.; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. II, Nr. 145 B.I"}