{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-116_1998-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1602", "Checksum": "ceab7b6f67335c764c04a86b68544d3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 116", "1998 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:29", "Checksum": "3f405abfe5097a364e850bbb2e9e9502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)\nRegeste:\n§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht\n\n 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (die sog. Sach- oder Willkürbeschwerde), sondern auch die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO (Disziplinarbeschwerde) bestimmten Verfahrensvorschriften. Sie ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen und zwar - mit Ausnahme der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes. b) Die Staatsanwaltschaft ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie erst 17 Tage nach dem Erscheinen des beanstandeten Presseberichts und damit verspätet eingereicht worden sei. Dieses Vorgehen stützt sich auf den Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 sowie § 262 StPO und stellt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO dar. 6. - Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er seine Eingabe nicht als formelle Beschwerde im Sinne von § 261 StPO, sondern als \"allgemeine Aufsichtsbeschwerde\" verstanden habe, die an keine bestimmte Frist gebunden sei; demzufolge hätten ihm auch keine Verfahrenskosten wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung überbunden werden dürfen (OG amtl. Bel. 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: a) Eine formelle Aufsichtsbeschwerde, womit ein unkorrektes Verhalten einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden kann, ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. So hielt die Kriminal- und Anklagekommission bereits im Jahre 1960 (Max. X Nr. 780) fest, dass für eine aus § 322 Abs. 2 StPO hergeleitete allgemeine Aufsichtsbeschwerde neben der Beschwerde nach §§ 261 ff. StPO kein Raum sei. Der Gesetzgeber habe dadurch, dass er in den §§ 261 ff. StPO eine allgemeine Willkür- und Disziplinarbeschwerde vorgesehen habe, eine die Rechtsstellung des Bürgers ausreichend schützende, abschliessende Regelung treffen wollen. Eine daneben noch zulässige allgemeine Aufsichtsbeschwerde finde im Wortlaut von § 322 Abs. 2 StPO keine Stütze. Diese Gesetzesbestimmung statuiere bloss die Aufsichtskompetenz der Kriminal- und Anklagekommission über die gesamte Untersuchungsführung. Diese Rechtsprechung wurde in Max. XII Nr. 49 von der II. Kammer des Obergerichts grundsätzlich bestätigt. b) An dieser Rechtsprechung kann zumindest in dieser apodiktischen Form nicht festgehalten werden, und zwar aus folgenden Gründen: aa) Es trifft zwar zu, dass eine gesetzliche Grundlage für eine formelle Aufsichtsbeschwerde in der luzernischen Strafprozessordnung fehlt. Weder § 322 StPO noch § 153 StPO, welcher die Kompetenz der Staatsanwaltschaft als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihr unterstellten Untersuchungsbehörden regelt, sieht eine Beschwerdemöglichkeit vor. Insofern geht Jacob Stickelberger (Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozessrecht, Diss. Bern 1970, S. 86 f.) zu weit, wenn er von einer Aufsichtsbeschwerde, gestützt auf § 322 bzw. § 153 StPO spricht. Allerdings geht Stickelberger zutreffend davon aus, dass es sich bei dieser Aufsichtsbeschwerde dogmatisch gesehen nicht um ein formelles Rechtsmittel, sondern um eine Anzeige handle (a. a. O., S. 86). Insofern ist der Begriff \"Aufsichtsbeschwerde\" in diesem Zusammenhang irreführend und sollte deshalb besser vermieden werden, da die luzernische StPO diese Bezeichnung nicht kennt. Eine Aufsichtsbeschwerde, wie sie in §§ 286 ff. der heutigen luzernischen Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) normiert ist, ist der geltenden luzernischen Strafprozessordnung fremd. bb) Das gesetzlich geregelte Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO steht nur dem unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten, wie hier dem Beschwerdeführer, nicht aber Dritten offen und erfasst auch nicht alle Sachverhalte, welche als Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Behörden bzw. ihrer Funktionäre der zuständigen Aufsichtsbehörde Anlass zum Einschreiten geben könnten oder müssten. Dies ist insofern unbefriedigend, als es nicht nur im Interesse der Verfahrensbeteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt, dass das luzernische Strafverfahren frei von Gesetzes- und Amtspflichtverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wird. Aus dem klaren Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO muss geschlossen werden, dass die dort erwähnten Disziplinartatbestände (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, rechtswidrige Begünstigung und ungebührliche Behandlung) abschliessend und nicht etwa bloss beispielhaft aufgeführt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand der rechtswidrigen Begünstigung im Strafverfahren, wie es die luzernische StPO regelt, kaum systemkonform ist. Wie Stickelberger (a. a. O., S. 92) ausführt, ist dieser Mangel darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von § 261 StPO bewusst eine Parallele zu § 282 aZPO schaffen wollte und deshalb die gleichen Beschwerdegründe wie diese damalige zivilprozessuale Bestimmung nennt. Dem Autor ist zuzustimmen, dass die rechtswidrige Begünstigung einen typisch zivilprozessualen Beschwerdegrund darstellt, bedingt durch das dort herrschende Zweiparteiensystem. Im Strafprozess hingegen, wo sich nicht zwei gleichberechtigte Parteien, sondern Staat und Angeschuldigter gegenüberstehen, ist dieser Beschwerdegrund ein Fremdkörper. Er hat in der Praxis weder im"}