{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-116_1998-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1602", "Checksum": "ceab7b6f67335c764c04a86b68544d3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 116", "1998 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:29", "Checksum": "3f405abfe5097a364e850bbb2e9e9502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)\nRegeste:\n§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | 4. - Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe eine offensichtliche Gesetzesverletzung begangen, indem sie seine Eingabe als Beschwerde gemäss § 261 StPO behandelt und ihm Kosten auferlegt habe, obwohl er lediglich eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde gegen den Amtsstatthalter von Hochdorf eingereicht habe. a) Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe, mit welcher er das Verhalten des Amtsstatthalters rügte, an die Kriminal- und Anklagekommission, wobei er diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Untersuchungsführung ansprach. Gemäss § 322 StPO übt das Obergericht mit Ausnahme der Aufsicht über den Strafvollzug die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus (Abs. 1). Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung (Abs. 2). Gemäss der heute geltenden Organisationsordnung beinhaltet diese Aufsicht bloss die Fachaufsicht und nicht auch eine Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt. Dies wird zwar in § 322 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus § 322 Abs. 1 StPO. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstaufsicht über die Strafuntersuchungsorgane seit der Totalrevision des kantonalen Organisationsgesetzes (OrgG, SRL Nr. 20) im Jahr 1995 der Staatsanwaltschaft übertragen ist, welche ihrerseits der Dienstaufsicht des Justizdepartementes untersteht. Das Obergericht und damit auch die Kriminal- und Anklagekommission beschränken sich auf die Fachaufsicht über die Strafrechtspflegeorgane (§§ 47 und 49 OrgG; vgl. auch die regierungsrätliche Botschaft Nr. 356 vom 24. 5. 1994 in den Verhandlungen des Grossen Rates 3/1994, S. 882 ff.). Der Umstand, dass sich die Kriminal- und Anklagekommission von der Staatsanwaltschaft regelmässig über das Ergebnis von deren Kontrolltätigkeit bei den Amtsstatthalterämtern und der Jugendanwaltschaft Bericht erstatten lässt (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO), macht die Aufsicht der Kriminal- und Anklagekommission noch nicht zur Dienstaufsicht. Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in § 322 StPO noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gerichtsorganisationsgesetz (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Verfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe. Das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 73 KV, SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente) und Weisungen zu erfüllen (§ 3 lit. d der obergerichtlichen Geschäftsordnung, SRL Nr. 266; vgl. dazu auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 74). Im Bereich der Strafrechtspflege ist die Aufsicht zwischen der II. Kammer (für das gerichtliche Verfahren, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SRL Nr. 260) und der Kriminal- und Anklagekommission aufgeteilt (§§ 5 lit. d und e sowie 8 der obergerichtlichen Geschäftsordnung). b) Steht nun aber dem Obergericht und damit auch der Kriminal- und Anklagekommission die Dienstaufsicht - und damit die Disziplinargewalt über die unteren Strafrechtspflegeorgane - nicht zu, so ist sie zur Prüfung oder gar Ahndung von disziplinarischen Verstössen der Untersuchungsbehörden bzw. ihrer Funktionäre nicht zuständig. Die Kriminal- und Anklagekommission hat denn auch im vorliegenden Fall richtigerweise die Eingabe des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die direkte und umfassende Aufsicht über die Untersuchungsführung der Amtsstatthalter und der Jugendanwaltschaft (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO) sowie des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (vgl. § 326ter StPO) liegt bei der Staatsanwaltschaft; sie hat die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung zu überwachen (§ 153 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft obliegt aber auch die Dienstaufsicht über die ihr unterstellten Strafrechtspflegeorgane (§§ 54, 59 und 64 OrgG, SRL Nr. 20; Botschaft Nr. 356 vom 24.5.1994, a. a. O., S. 883). 5. - Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des Beschwerdeführers in dem Sinne interpretiert, dass dieser wegen der behaupteten unkorrekten Medienorientierung eine ungebührliche Behandlung seitens des Amtsstatthalters im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO rüge. Da die entsprechende Beschwerde erst nach Ablauf der in § 262 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen zehntägigen Frist eingereicht worden sei, sei darauf nicht einzutreten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: a) Will im luzernischen Strafverfahren das unkorrekte Verhalten einer Untersuchungsbehörde oder einer (erstinstanzlichen) Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden, so steht dafür die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zur Verfügung (sog. Disziplinarbeschwerde). Diese erfasst nach ihrem Wortlaut die Tatbestände der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung, der rechtswidrigen Begünstigung und der ungebührlichen Behandlung. Gemäss § 262 StPO unterliegt nicht nur die Beschwerde nach §"}