{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-116_1998-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1602", "Checksum": "ceab7b6f67335c764c04a86b68544d3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 116", "1998 I Nr. 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:29", "Checksum": "3f405abfe5097a364e850bbb2e9e9502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 06.05.1998 21 97 116 (1998 I Nr. 56)\nRegeste:\n§§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 06.05.1998 |\n| Fallnummer: | 21 97 116 |\n| LGVE: | 1998 I Nr. 56 |\n| Leitsatz: | §§ 261 ff. und 322 StPO. Dem Obergericht steht gegenüber den Strafverfolgungsorganen nach der heute geltenden Organisationsordnung bloss die Fachaufsicht, nicht aber die Dienstaufsicht mit der damit verbundenen Disziplinargewalt zu. Eine formelle Aufsichtsbeschwerde ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. Indes ist jedermann berechtigt, der Aufsichtsbehörde Verstösse gegen das Gebot einer korrekten, gesetzmässigen Durchführung des Strafverfahrens auch ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens anzuzeigen. Dem steht das Beschwerderecht gemäss §§ 261 ff. StPO nicht entgegen (Präzisierung der Rechtsprechung). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}