Mit Blick auf dieses Verfahren dürften Anordnungen über Kostenvorschüsse oder ähnliches den Rechtsweg nicht ungebührlich einschränken. Das Gesagte gelte auch für das Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Herzog Ruth, a. a. O., S. 73 und S. 396). cc) In diesem Sinne geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, für das mit der unentgeltlichen Rechtspflege eng verwandte Sozialhilfeverfahren sei die Anwendung von Art. 6 EMRK bejaht worden, weshalb es auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege zu bejahen sei, fehl.