Zu nennen seien etwa Verfahren, welche Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit zum Gegenstand hätten oder solche betreffend die Leistung von Kostenvorschüssen oder die Einhaltung von Fristen, ferner Verfahren, in denen über die Kostenauflage entschieden werde. Seien solche Verfügungen umstritten, sei darüber praxisgemäss nicht in einem Art. 6 Ziff. 1 EMRK-konformen Verfahren zu befinden. Allerdings könnten diese Fragen unter dem Aspekt des genügenden Gerichtszugangs im Verfahren über die Sache selbst relevant sein. Mit Blick auf dieses Verfahren dürften Anordnungen über Kostenvorschüsse oder ähnliches den Rechtsweg nicht ungebührlich einschränken.