1 EMRK ausgenommen habe (Herzog Ruth, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73 und 396). Sie weist - wenn auch in kritischer Art und Weise - insbesondere daraufhin, dass die Kommission die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für prozessrechtliche Verfügungen konstant verneint habe; dies im Wesentlichen mit dem Argument, es komme in den fraglichen Verfahren nicht zu einem Sachentscheid. Zu nennen seien etwa Verfahren, welche Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit zum Gegenstand hätten oder solche betreffend die Leistung von Kostenvorschüssen oder die Einhaltung von Fristen, ferner Verfahren, in denen über die Kostenauflage entschieden werde.