4 BV abgeleiteten Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur; in der Literatur findet sich denn auch kein klarer Hinweis, dass es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Gemäss bisheriger Spruchpraxis zu Art. 6 EMRK wurde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneint (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., N 15 ff., insbes. N 52 zu Art. 6 EMRK). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die zitierten Präjudizien seien veraltet und daher ohne Bedeutung, kann nicht gehört werden.