Das Gericht muss über die eigentliche Begründetheit der Sache entscheiden können. Dazu gehört mindestens einmal im Verfahren die volle Überprüfung sowohl des Sachverhalts als auch der Rechtsfragen (Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, N 422 zu § 22). bb) Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 1997 ausführte, geht es beim aus Art. 4 BV abgeleiteten Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur;