EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, in ihren Prozessgesetzen ein mehrstufiges Gerichtsverfahren vorzusehen. Wenn sie es tun, hat der Artikel 6 aber auch Bedeutung für das Verfahren vor den Rechtsmittelinstanzen (Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 111). Ungeachtet dessen stellt aber Art. 6 EMRK gewisse Anforderungen an die Überprüfungsbefugnisse des Gerichts. Das Gericht muss über die eigentliche Begründetheit der Sache entscheiden können.