Bern 1970, S. 60 f.). a) Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, auch beim Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um ein zivilrechtliches Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, weshalb die entsprechenden Garantien einzuhalten seien und die vorliegende Sachbeschwerde mit voller Kognition zu prüfen sei. aa) Art. 6 EMRK beinhaltet wichtige Verfahrensgarantien und räumt dem Privaten Rechte ein, die dieser zum Schutz seiner Interessen in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann ("fair trial").