Bei der Sachbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nur auf eine allfällige "offenbare Gesetzesverletzung" hin überprüfen (Max. XII Nr. 458). Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverletzung, d.h. Nichtanwendung oder nicht richtige Anwendung eines Rechtssatzes (Stickelberger Jacob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 60). Der Entscheid muss offensichtlich unhaltbar erscheinen, er muss eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtssatz offensichtlich schwer verletzen (Stickelberger Jacob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 60 f.).