Dieses Faktum kann allenfalls indirekt eine Rolle spielen, wenn es um die Frage der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. um die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Kriterien der speziellen (gesundheitlichen und geistig-psychischen) Situation des Geschädigten sowie der besonderen Schwere und Komplexität des Falles geht. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid mit der Frage der Opferqualität der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, kann er somit gemäss den obenstehenden Ausführungen keine direkten materiellen Auswirkungen haben. 5. - Bei der Sachbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff.