ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Das Fehlen entsprechender Verfahrensvorschriften in der kantonalen Strafprozessordnung ändert daran nichts. In diesem Sinne ist in einem UR-Entscheid auch nicht vorfrageweise zu prüfen, ob ein Privatkläger gleichzeitig Opfer im Sinne des OHG bzw. § 48ter StPO ist. Dieses Faktum kann allenfalls indirekt eine Rolle spielen, wenn es um die Frage der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. um die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Kriterien der speziellen (gesundheitlichen und geistig-psychischen) Situation des Geschädigten sowie der besonderen Schwere und Komplexität des Falles geht.