Im Strafverfahren gegen das Ehepaar X. tritt die Beschwerdeführerin als Privatklägerin auf. Ob ihr angesichts der von ihr eingeklagten Straftatbestände (SVG-Widerhandlung, Beschimpfung und Rassendiskriminierung) die Opferqualität im Sinne des OHG bzw. des § 48ter StPO zukommt, spielt - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - für die Frage des persönlichen Geltungsbereichs der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren keine Rolle. Auch ein Privatkläger, dem keine Opferstellung im Sinne des OHG zukommt, kann in einem Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren gestützt auf Art. 4 BV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.