| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) In prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Untersuchungs- und Strafjustizbehörden die bei ihnen eingereichten Gesuche von Opfern im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln haben, zumindest solange, als der kantonale Gesetzgeber nicht eine klare und den Zielsetzungen des Opferhilfegesetzes entsprechende Zuständigkeitsregelung begründet hat (unveröffentlichter BGE vom 17. 12. 1996 i. S. A.B.-T.). b) Im Strafverfahren gegen das Ehepaar X. tritt die Beschwerdeführerin als Privatklägerin auf.