{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-103_1998-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1596", "Checksum": "953629c43ee4ee090eb108dc67fd717d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 103", "1998 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.03.1998 21 97 103 (1998 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48ter und 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK. Sachliche Zuständigkeit zur Behandlung von UR-Gesuchen im Strafverfahren. Die Legitimation des Privatklägers zur Einreichung eines UR-Gesuchs beurteilt sich unabhängig von seiner allfälligen Opferstellung. Das gegen vorinstanzliche UR-Entscheide vorgesehene Rechtsmittel der Sachbeschwerde gemäss § 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO ist nicht offensichtlich EMRK-widrig. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:00", "Checksum": "4847a52f14b8c1d38b64601bf725ab8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.03.1998 21 97 103 (1998 I Nr. 49)\nRegeste:\n§§ 48ter und 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK. Sachliche Zuständigkeit zur Behandlung von UR-Gesuchen im Strafverfahren. Die Legitimation des Privatklägers zur Einreichung eines UR-Gesuchs beurteilt sich unabhängig von seiner allfälligen Opferstellung. Das gegen vorinstanzliche UR-Entscheide vorgesehene Rechtsmittel der Sachbeschwerde gemäss § 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO ist nicht offensichtlich EMRK-widrig. | Strafprozessrecht\n\n Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73 und 396). Sie weist - wenn auch in kritischer Art und Weise - insbesondere daraufhin, dass die Kommission die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für prozessrechtliche Verfügungen konstant verneint habe; dies im Wesentlichen mit dem Argument, es komme in den fraglichen Verfahren nicht zu einem Sachentscheid. Zu nennen seien etwa Verfahren, welche Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit zum Gegenstand hätten oder solche betreffend die Leistung von Kostenvorschüssen oder die Einhaltung von Fristen, ferner Verfahren, in denen über die Kostenauflage entschieden werde. Seien solche Verfügungen umstritten, sei darüber praxisgemäss nicht in einem Art. 6 Ziff. 1 EMRK-konformen Verfahren zu befinden. Allerdings könnten diese Fragen unter dem Aspekt des genügenden Gerichtszugangs im Verfahren über die Sache selbst relevant sein. Mit Blick auf dieses Verfahren dürften Anordnungen über Kostenvorschüsse oder ähnliches den Rechtsweg nicht ungebührlich einschränken. Das Gesagte gelte auch für das Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Herzog Ruth, a. a. O., S. 73 und S. 396). cc) In diesem Sinne geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, für das mit der unentgeltlichen Rechtspflege eng verwandte Sozialhilfeverfahren sei die Anwendung von Art. 6 EMRK bejaht worden, weshalb es auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege zu bejahen sei, fehl. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Sozialhilfe bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, ist das Sozialhilfeverfahren im Gegensatz zum Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein eigenständiges Verfahren, welches mit einem konkreten Entscheid in der Hauptsache abschliesst. dd) Zusammenfassend kann das gemäss geltender Luzerner Strafprozessordnung gegen vorinstanzliche UR-Entscheide vorgesehene Rechtsmittel der (mit beschränkter Kognition ausgestatteten) Sachbeschwerde gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO nicht als (offenbar) EMRK-widrig bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zulassung eines mit voller Kognition ausgestatteten Rechtsmittels (in concreto des Rekurses) im UR-Verfahren in Strafsachen wohl sachgerechter und letztendlich auch prozessökonomischer wäre. In diesem Sinne wird bei einer Gesetzesrevision im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von Verfahrensbeteiligten im Strafprozess die Einführung des Rekurses gegen abweisende UR-Entscheide zu prüfen sein. Immerhin sieht die geltende Strafprozessordnung bereits den Rekurs sowohl gegen die Abweisung eines Gesuches um Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Sinne von § 34 Abs. 2 StPO als auch gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses im Sinne von § 271 ff. StPO vor. |"}