{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-103_1998-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1596", "Checksum": "953629c43ee4ee090eb108dc67fd717d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 103", "1998 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.03.1998 21 97 103 (1998 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 48ter und 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK. Sachliche Zuständigkeit zur Behandlung von UR-Gesuchen im Strafverfahren. Die Legitimation des Privatklägers zur Einreichung eines UR-Gesuchs beurteilt sich unabhängig von seiner allfälligen Opferstellung. 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Das gegen vorinstanzliche UR-Entscheide vorgesehene Rechtsmittel der Sachbeschwerde gemäss § 262 Ziff. 1 Abs. 1 StPO ist nicht offensichtlich EMRK-widrig. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) In prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Untersuchungs- und Strafjustizbehörden die bei ihnen eingereichten Gesuche von Opfern im Strafverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln haben, zumindest solange, als der kantonale Gesetzgeber nicht eine klare und den Zielsetzungen des Opferhilfegesetzes entsprechende Zuständigkeitsregelung begründet hat (unveröffentlichter BGE vom 17. 12. 1996 i. S. A.B.-T.). b) Im Strafverfahren gegen das Ehepaar X. tritt die Beschwerdeführerin als Privatklägerin auf. Ob ihr angesichts der von ihr eingeklagten Straftatbestände (SVG-Widerhandlung, Beschimpfung und Rassendiskriminierung) die Opferqualität im Sinne des OHG bzw. des § 48ter StPO zukommt, spielt - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - für die Frage des persönlichen Geltungsbereichs der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren keine Rolle. Auch ein Privatkläger, dem keine Opferstellung im Sinne des OHG zukommt, kann in einem Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren gestützt auf Art. 4 BV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Das Fehlen entsprechender Verfahrensvorschriften in der kantonalen Strafprozessordnung ändert daran nichts. In diesem Sinne ist in einem UR-Entscheid auch nicht vorfrageweise zu prüfen, ob ein Privatkläger gleichzeitig Opfer im Sinne des OHG bzw. § 48ter StPO ist. Dieses Faktum kann allenfalls indirekt eine Rolle spielen, wenn es um die Frage der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. um die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Kriterien der speziellen (gesundheitlichen und geistig-psychischen) Situation des Geschädigten sowie der besonderen Schwere und Komplexität des Falles geht. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid mit der Frage der Opferqualität der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, kann er somit gemäss den obenstehenden Ausführungen keine direkten materiellen Auswirkungen haben. 5. - Bei der Sachbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nur auf eine allfällige \"offenbare Gesetzesverletzung\" hin überprüfen (Max. XII Nr. 458). Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverletzung, d.h. Nichtanwendung oder nicht richtige Anwendung eines Rechtssatzes (Stickelberger Jacob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 60). Der Entscheid muss offensichtlich unhaltbar erscheinen, er muss eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtssatz offensichtlich schwer verletzen (Stickelberger Jacob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 60 f.). a) Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, auch beim Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um ein zivilrechtliches Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, weshalb die entsprechenden Garantien einzuhalten seien und die vorliegende Sachbeschwerde mit voller Kognition zu prüfen sei. aa) Art. 6 EMRK beinhaltet wichtige Verfahrensgarantien und räumt dem Privaten Rechte ein, die dieser zum Schutz seiner Interessen in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann (\"fair trial\"). Er bezieht sich auf Gerichtsverfahren, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (\"civil rights and obligations\") oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Artikel 6 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, in ihren Prozessgesetzen ein mehrstufiges Gerichtsverfahren vorzusehen. Wenn sie es tun, hat der Artikel 6 aber auch Bedeutung für das Verfahren vor den Rechtsmittelinstanzen (Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 111). Ungeachtet dessen stellt aber Art. 6 EMRK gewisse Anforderungen an die Überprüfungsbefugnisse des Gerichts. Das Gericht muss über die eigentliche Begründetheit der Sache entscheiden können. Dazu gehört mindestens einmal im Verfahren die volle Überprüfung sowohl des Sachverhalts als auch der Rechtsfragen (Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, N 422 zu § 22). bb) Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 1997 ausführte, geht es beim aus Art. 4 BV abgeleiteten Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht um einen Anspruch zivilrechtlicher Natur; in der Literatur findet sich denn auch kein klarer Hinweis, dass es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Gemäss bisheriger Spruchpraxis zu Art. 6 EMRK wurde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneint (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., N 15 ff., insbes. N 52 zu Art. 6 EMRK). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die zitierten Präjudizien seien veraltet und daher ohne Bedeutung, kann nicht gehört werden. Zwar hält Andreas Kley-Struller (in: AJP 8/97) in seiner Buchbesprechung zur Neuauflage des EMRK-Kommentars Frowein/Peukert fest, dass bei vielen der im betreffenden Werk angeführten älteren Fällen heute die Rechtslage möglicherweise anders aussehen würde. Andererseits erwähnt Ruth Herzog in ihrer Dissertation aus dem Jahre 1995 zu Art. 6 EMRK, dass die Kommission das Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfen bisher vom Schutz des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen habe (Herzog Ruth, Art. 6 EMRK und kantonale"}