Es bedarf zur Haftentlassung eines neuen Entscheides des Obergerichts, der den vom Bundesgericht hier aufgehobenen Rekursentscheid ersetzt und die Voraussetzungen für den Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides schafft (Marti Hans, Die staatsrechtliche Beschwerde, Basel 1979, 4. Aufl., Ziff. 313). So hat es das Bundesgericht in seinem staatsrechtlichen Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 1997 denn auch dem Obergericht überlassen, die Haftentlassung mit Auflagen im Sinne von § 83ter Abs. 2 StPO zu verknüpfen. Im übrigen bedingt der Erfolg der staatsrechtlichen Beschwerde auch, dass das Obergericht über die Kosten des ersten Rekursverfahrens neu entscheidet. |