vgl. ZR 87 [1988] Nr. 124 S. 293). Entsprechend dieser Praxis hat das Bundesgericht vorliegend entschieden, dass der Angeschuldigte aus der Haft zu entlassen sei. Dieser Entscheid hat aber keine unmittelbare Wirkung. Es bedarf zur Haftentlassung eines neuen Entscheides des Obergerichts, der den vom Bundesgericht hier aufgehobenen Rekursentscheid ersetzt und die Voraussetzungen für den Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides schafft (Marti Hans, Die staatsrechtliche Beschwerde, Basel 1979, 4. Aufl.