Zur Vollzugsfrage äusserte sich die II. Kammer des Obergerichts wie folgt: Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann, wenn die von der Verfassung geforderte Rechtslage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheides hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 105 Ia 29, zit. in BGE 115 Ia 297 E. 1 mit Verweisen; vgl. ZR 87 [1988] Nr. 124 S. 293).