| | Entscheid: | Mit Entscheid vom 10. Dezember 1996 wies das Obergericht den gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters von Luzern-Land vom 25. November 1996 eingelegten Rekurs ab. Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, weil es den Weiterbestand des Haftgrundes Fluchtgefahr verneinte; es ordnete an, den Beschwerdeführer - allenfalls mit gewissen Auflagen im Sinne von § 83ter Abs. 2 StPO - aus der Haft zu entlassen. Zur Vollzugsfrage äusserte sich die II. Kammer des Obergerichts wie folgt: