Dies ergibt sich bei der Appellation klar aus § 233 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 3 Abs. 2 StPO, bei der Kassationsbeschwerde aus § 246 Ziff. 5 StPO. Die Bestimmung in § 5ter Abs. 1 StPO, wonach für das Verfahren betreffend die Zivilansprüche die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind, ändert an der Rechtsmittelordnung nichts. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | (Das Bundesgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Januar 1998 bestätigt.) |