Vielmehr war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits am 9. Februar 1995 eingereicht worden. g) Zusammenfassend steht fest, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz der Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung am 11. Februar 1995 wegen des hängigen zivilprozessualen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtswirksam war. Damit ist aber der Bestrafung nach Art. 292 StGB die wesentliche Grundlage entzogen. Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. |