Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass der streitige Vollstreckungsentscheid zwar formell rechtskräftig, indessen mit dem (ausserordentlichen) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar war. Als die Angeklagte am 11. Februar 1995 trotz Androhung der Ungehorsamsstrafe die Vollstreckung des dem Privatkläger zustehenden Besuchsrechts verweigerte, war die Rechtsmittelfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid noch nicht abgelaufen. Vielmehr war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits am 9. Februar 1995 eingereicht worden.