Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die Angeklagte zum voraus, d.h. schon im Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckungsrechtlichen Verfügung und nicht erst, nachdem die zivile Rechtsmittelinstanz über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden hat, verbindlich hätte wissen müssen, dass sie sich bei Zuwiderhandlung strafrechtlich zu verantworten hat. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass der streitige Vollstreckungsentscheid zwar formell rechtskräftig, indessen mit dem (ausserordentlichen) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar war.