Dies kann bei zivilprozessual unsicheren Fällen wie dem vorliegenden nicht befriedigen. Aus strafrechtlicher Sicht ist massgebend, dass die Voraussetzungen des strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Zeitpunkt der Verfehlung bestimmt und für jedermann klar erkennbar sein müssen (BGE 112 Ia 107, 113). Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die Angeklagte zum voraus, d.h. schon im Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckungsrechtlichen Verfügung und nicht erst, nachdem die zivile Rechtsmittelinstanz über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden hat, verbindlich hätte wissen müssen, dass sie sich bei Zuwiderhandlung strafrechtlich zu verantworten hat.