Dieser Auffassung kann sich das Obergericht anschliessen. Daraus ergibt sich, dass keine Bestrafung in Betracht kommt, solange es im Rahmen eines zivilen Rechtsmittelverfahrens möglich ist, dass die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung für unrechtmässig erklärt. Wird, wie dies die Praxis tut (BGE 90 IV 79ff.), die Verbindlichkeit einer angefochtenen Verfügung von der Erteilung bzw. Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung abhängig gemacht, dann hat das Strafgericht allein nach zivilrechtlichen (zivilprozessualen) Kriterien zu entscheiden. Dies kann bei zivilprozessual unsicheren Fällen wie dem vorliegenden nicht befriedigen.