, Bern 1995, S. 269 N 7) stellt der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) eine eigentliche Straftat dar und ist nicht bloss ein Mittel des Verwaltungszwangs, weshalb für die Erfüllung des Straftatbestands nicht schon die Zuwiderhandlung gegen die Verfügung als solche genüge, sondern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sie sich stütze; gesetzwidrige Verfügungen verdienten keinen strafrechtlichen Schutz. Dieser Auffassung kann sich das Obergericht anschliessen.