Da der Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten für die Angeklagte nicht nur einen vollstreckungsrechtlichen Nachteil, nämlich die zwangsweise Gewährung des Besuchsrechts, sondern mit der gleichzeitigen Androhung von Art. 292 StGB auch einen strafrechtlichen Nachteil zur Folge hat, drängt sich im vorliegenden Strafverfahren eine selbständige strafrechtliche Auslegung der Rechtswirkung des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Vollstreckungsentscheids auf. Nach Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil II, 4. ergänzte Aufl., Bern 1995, S. 269 N 7) stellt der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art.