In diesem strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, ob eine Strafnorm des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts - hier Art. 292 StGB - im angefochtenen Strafurteil verletzt wurde oder nicht (§ 246 Ziff. 4 StPO). f) Da der Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten für die Angeklagte nicht nur einen vollstreckungsrechtlichen Nachteil, nämlich die zwangsweise Gewährung des Besuchsrechts, sondern mit der gleichzeitigen Androhung von Art.