Diese zivilprozessuale Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zwar würde die Strafandrohung nach Art. 292 StGB "zivilrechtlich" ihre Gültigkeit behalten, wenn eine Rückwirkung des Suspensiveffekts zivilprozessrechtlich nicht in Frage käme. Massgebend ist im vorliegenden Strafverfahren indessen nicht die "zivilrechtliche" Gültigkeit, sondern es interessiert allein die strafrechtliche Gültigkeit der Ungehorsamsstrafandrohung als Vollstreckungsmassnahme. In diesem strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, ob eine Strafnorm des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts - hier Art.