Bei Vollstreckungsentscheiden wird die Rechtslage noch deutlicher. Liegt eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid vor und beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so wird das Obergericht aufgerufen, gleichsam über die "Vollstreckung der Vollstreckbarkeit" zu befinden. Die Frage nach der "aufschiebenden Rückwirkung" erweist sich dabei als widersinnig. Wird nämlich die aufschiebende Wirkung erteilt und sind noch keine Zwangshandlungen ergangen, so ist die "Rückwirkung" von keinem rechtlichen und tatsächlichen Interesse.