Der Gesetzgeber hat es bewusst zugelassen, dass bestimmte Entscheide mit deren Eröffnung rechtskräftig und damit vollstreckbar werden (§ 112 Abs. 1 ZPO). Sofern kein Rechtsmittel, d.h. keine Nichtigkeitsbeschwerde, eingelegt wird, kann der Entscheid vollstreckt werden. Erforderlich ist allemal eine Verfügung der Rechtsmittelinstanz, damit der angefochtene Entscheid bezüglich seiner Durchsetzbarkeit gehemmt wird. "Anordnen" und "aufschieben" haben klarerweise einen in die Zukunft gerichteten Sinn. Bei Vollstreckungsentscheiden wird die Rechtslage noch deutlicher.