94 OG sich nur auf die Vollziehbarkeit oder auch auf den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides bezieht (BGE 106 Ia 155ff.; vgl. auch BGE 112 V 74ff. zur Verwaltungsbeschwerde). e) Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide kann das Obergericht - wie erwähnt - den Aufschub der Vollstreckbarkeit anordnen (§ 267 Abs. 2 ZPO). Das Wort "anordnen" ist im Zusammenhang mit der Rechtsmittelsystematik auszulegen. Der Gesetzgeber hat es bewusst zugelassen, dass bestimmte Entscheide mit deren Eröffnung rechtskräftig und damit vollstreckbar werden (§ 112 Abs. 1 ZPO).