Zürich 1980, S. 78ff.). Diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. So hemmt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 70 Abs. 2 OG nur die Vollstreckbarkeit, nicht jedoch den Eintritt der Rechtskraft (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N 2 zu Art. 70). Bei der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 94 OG sich nur auf die Vollziehbarkeit oder auch auf den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides bezieht (BGE 106 Ia 155ff.;