Guldener vertritt die Auffassung, dass Sinn und Zweck der Erteilung der Suspensivwirkung bei ausserordentlichen Rechtsmitteln darin lägen, dass der Eintritt der Rechtskraft in gleicher Weise wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel gehindert werde, auch wenn die Gesetze nur davon sprächen, die Vollstreckbarkeit könne aufgeschoben werden. Dies sei besonders bei Feststellungs- und Gestaltungsurteilen bedeutsam (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 392, FN 126; gl.M. von Salis Peter, Probleme des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 78ff.).