Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird bei Gutheissung eines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur die Vollstreckbarkeit aufgeschoben. Trotzdem geht die Angeklagte unter Berufung auf Guldener davon aus, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch die Rechtskraftbeschreitung des angefochtenen Entscheids hindere. Guldener vertritt die Auffassung, dass Sinn und Zweck der Erteilung der Suspensivwirkung bei ausserordentlichen Rechtsmitteln darin lägen, dass der Eintritt der Rechtskraft in gleicher Weise wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel gehindert werde, auch wenn die Gesetze nur davon sprächen, die Vollstreckbarkeit könne aufgeschoben werden.