Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen wie im vorliegenden Fall gegen einen Entscheid, stellt sie ein ausserordentliches Rechtsmittel dar (§ 267 Abs. 2 ZPO; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 f. zu § 267 ZPO). § 267 Abs. 2 ZPO bestimmt: "Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide, kommt ihr keine aufschiebende Wirkung zu; das Obergericht kann aber den Aufschub der Vollstreckbarkeit anordnen." Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird bei Gutheissung eines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur die Vollstreckbarkeit aufgeschoben.