Die Angeklagte hat gegen den Vollstreckungsentscheid betreffend das Besuchsrecht Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht eingereicht. Nach der Luzerner Zivilprozessordnung tritt bezüglich des Suspensiveffekts der Nichtigkeitsbeschwerde je nach Anfechtungsobjekt eine Spaltung ein: Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil, hemmt sie dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen (§ 267 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel. Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen wie im vorliegenden Fall gegen einen Entscheid, stellt sie ein ausserordentliches Rechtsmittel dar (§ 267 Abs. 2 ZPO;