Dem streitigen Vollstreckungsentscheid liegt ein Scheidungsurteil zugrunde. Das Scheidungsurteil erwächst - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - in formelle Rechtskraft, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenützt abgelaufen ist. Es ist unbestritten, dass das Scheidungsurteil der Parteien (und damit Dispositiv II Ziff. 2 [Besuchsrecht]) in Rechtskraft erwachsen und damit auch vollstreckbar ist (§§ 112 und 291 Abs. 1 ZPO). d) Die Angeklagte hat gegen den Vollstreckungsentscheid betreffend das Besuchsrecht Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht eingereicht.