292 StGB bestraft werden kann, obwohl dieser im Zeitpunkt ihrer Weigerung (bzw. ihres Ungehorsams) beim Obergericht angefochten war und das Obergericht ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung erteilte. Die Frage der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft eines Entscheids bei hängiger Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich in Zivilsachen nach kantonalem Zivilprozessrecht, dessen Anwendung das Obergericht im Rahmen einer strafrechtlichen Kassationsbeschwerde vorfrageweise frei überprüfen darf. Dem streitigen Vollstreckungsentscheid liegt ein Scheidungsurteil zugrunde.