Aus den Erwägungen: c) Im vorliegenden Fall geht es um einen Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten betreffend ein Besuchsrecht, welcher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht anfechtbar ist (§ 303 ZPO). Zu beurteilen ist die Frage, ob die Angeklagte gemäss Strafandrohung im Vollstreckungsentscheid nach Art. 292 StGB bestraft werden kann, obwohl dieser im Zeitpunkt ihrer Weigerung (bzw. ihres Ungehorsams) beim Obergericht angefochten war und das Obergericht ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung erteilte.