Am 14. Februar 1995 reichte X. als Privatkläger gegen Z. Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein, da sie sich am 11. Februar 1995 trotz des Entscheides vom 31. Januar 1995 der Ausübung des Besuchsrechts widersetzt habe. Das Amtsgericht sprach Z. (als Angeklagte) des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB schuldig, nahm jedoch wegen Rechtsirrtums von einer Bestrafung Umgang. Dagegen reichte die Angeklagte Kassationsbeschwerde ein, die vom Obergericht gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: c)