Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 9. Februar 1995 beim Obergericht des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Zwischenentscheid vom 22. Februar 1995 erteilte das Obergericht der Nichtigkeitsbeschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, wies die Beschwerde aber in der Hauptsache mit Entscheid vom 24. März 1995 ab. Am 14. Februar 1995 reichte X. als Privatkläger gegen Z. Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein, da sie sich am 11. Februar 1995 trotz des Entscheides vom 31. Januar 1995 der Ausübung des Besuchsrechts widersetzt habe.