| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | X. wurde im Scheidungsurteil des Amtsgerichts aus dem Jahre 1992 ein Besuchsrecht gegenüber der Tochter Y. eingeräumt. Auf sein Gesuch hin wurde Z. als Inhaberin der elterlichen Gewalt mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 1995 im Vollstreckungsverfahren unter Strafandrohung angewiesen, ihm das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil zu gewähren. Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 9. Februar 1995 beim Obergericht des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides.